Artikel 394 Meldepflichten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden für jeden vergebenen Großkredit, den sie halten, auch wenn diese Großkredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind, Folgendes:
- a. Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat;
- b. Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;
- c. gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;
- d. Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite, Folgendes:
- a. Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die ein Institut den Großkredit vergeben hat;
- b. Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;
- c. gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;
- d. Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.
(3) Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mindestens halbjährlich.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Ermittlung der in Absatz 2 genannten Schattenbankunternehmen festgelegt werden.