TEIL 4 GROSSKREDITE

Artikel 396 Einhaltung der Anforderungen für Großkredite · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Wird bei Krediten die Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 ausnahmsweise überschritten, so meldet das Institut den Risikopositionswert unverzüglich den zuständigen Behörden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, dem Institut eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf die Obergrenze wieder eingehalten werden muss.
(2) Ist ein Institut nach Artikel 7 Absatz 1 auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis von den Pflichten gemäß diesem Teil freigestellt, oder werden die Bestimmungen des Artikels 9 auf ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat angewandt, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Risikoverteilung innerhalb der Gruppe ermöglichen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, wie die zuständigen Behörden Folgendes ermitteln können:
  1. a. die Ausnahmefälle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
  2. b. den Zeitraum, der zur Wiederherstellung der Einhaltung als angemessen erachtet wird;
  3. c. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung durch das Institut sicherzustellen.

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht