TEIL 4 GROSSKREDITE

Artikel 399 Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Ein Institut verwendet bei der Berechnung einer Risikoposition eine Kreditrisikominderungstechnik, wenn es diese Technik auch zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko gemäß Teil 3 Titel II verwendet hat und wenn diese Kreditrisikominderungstechnik die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt.
(2) Darf vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Besicherung mit oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 400 bis 403 angerechnet werden, so müssen dabei die Anerkennungsvoraussetzungen und sonstigen Anforderungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 erfüllt sein.
(3) Kreditrisikominderungstechniken, die nur Instituten zur Verfügung stehen, die einen IRB-Ansatz verwenden, können nicht zur Verringerung des Risikopositionswerts von Großkrediten eingesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um durch Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 402.
(4) Institute prüfen ihre Risikopositionen gegenüber Sicherheitsemittenten und Stellern von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte gemäß Artikel 390 Absatz 7 soweit wie möglich auf mögliche Konzentrationen, wobei sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen melden.

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