Artikel 427 Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:
- a. a)die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen:
- i) Kernkapitalinstrumente,
- ii) Ergänzungskapitalinstrumente,
- iii) andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr;
- b. b)die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
- i) Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen,
- ii) Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen,
- iii) Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen,
- iv) diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 1 gedeckt werden,
- v) diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen,
- vi) diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen,
- vii) nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird,
- viii) sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel;
- ix) ix)gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die
- —) durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
- —) durch andere Vermögenswerte besichert sind;
- x) aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, oder aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162,
- xi) xi)andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
- —) aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit mindestens einjähriger Restlaufzeit,
- —) aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr,
- xii) sonstige Verbindlichkeiten.
(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:
- a. innerhalb von drei Monaten,
- b. zwischen drei und sechs Monaten,
- c. zwischen sechs und neun Monaten,
- d. zwischen neun und zwölf Monaten,
- e. nach zwölf Monaten.