Artikel 428ai Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 haben kleine und nicht komplexe Institute vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen der in Kapitel 6 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und der in Kapitel 7 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz, zu berechnen.