TEIL 6 LIQUIDITÄT › TITEL IV STRUKTURELLE LIQUIDITÄTSQUOTE › KAPITEL 6 Verfügbare stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote › Abschnitt 2 Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung

Artikel 428am Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 % · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
  1. a. hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
  2. b. b)Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
    1. i) dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
    2. ii) den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
    3. iii) den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
    4. iv) den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
    5. v) nichtfinanziellen Firmenkunden;
    6. vi) von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern es sich nicht um hereingenommene Einlagen handelt, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen.

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