Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 % · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
- a. hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
- b. b)Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
- i) dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
- ii) den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
- iii) den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
- iv) den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
- v) nichtfinanziellen Firmenkunden;
- vi) von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;
- c. c)Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
- i) der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
- ii) der Zentralbank eines Drittlands;
- iii) Finanzkunden;
- d. alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.