TEIL 7 VERSCHULDUNG

Artikel 429c Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die Institute berechnen den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Derivatkontrakte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Methode.
(2) Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Institute bei der Berechnung des Wiedereindeckungsaufwands für Derivatkontrakte gemäß Artikel 275 nur Nachschüsse, die sie von ihren Gegenparteien in bar erhalten, als Nachschuss im Sinne des Artikels 275 erfassen, wenn der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Risikopositionswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte ZGP abgewickelt werden, werden die von der Empfängerpartei hereingenommenen Barmittel nicht von den Vermögenswerten des Instituts getrennt;
  2. b. der Nachschuss wird mindestens täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;
  3. c. der erhaltene Nachschuss lautet auf eine Währung, die im Derivatkontrakt, in der geltenden Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang der qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung genannt oder in einer Nettingvereinbarung mit einer qualifizierten ZGP festgelegt wird;
  4. d. der erhaltene Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Risikoposition des Derivatkontrakts vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für die Gegenpartei gelten, aufzuheben;
  5. e. der Derivatkontrakt und der Nachschuss zwischen dem Institut und der Gegenpartei bei diesem Kontrakt unterliegen einer einzigen Nettingvereinbarung, die das Institut gemäß Artikel 295 als risikomindernd behandeln darf.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigen Institute erhaltene Sicherheiten nicht bei der Berechnung des NICA im Sinne des Artikels 272 Nummer 12a.
(4a) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 darf ein Institut erhaltene Sicherheiten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 anerkennen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. Die Sicherheit wird von einem Kunden für einen Derivatkontrakt entgegengenommen, der vom Institut im Auftrag dieses Kunden abgewickelt wird;
  2. b. der unter Buchstabe a genannte Kontrakt wird über eine qualifizierte ZGP abgewickelt;
  3. c. wurde die Sicherheit in Form eines Ersteinschusses entgegengenommen, so wird sie von den Vermögenswerten des Instituts getrennt.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 setzen die Institute den Wert des bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Maßgabe des Artikels 278 Absatz 1 verwendeten Multiplikators gleich eins, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine qualifizierte ZGP abgerechnet werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Institute die in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 festgelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts von Folgendem verwenden:
  1. a. den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten sowie Kreditderivaten, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Eigenmittelanforderungen verwenden;
  2. b. den Kreditderivaten, bei denen sie die in Artikel 273 Absatz 3 oder 5 festgelegte Behandlung anwenden, wenn die Bedingungen für die Verwendung dieser Methode erfüllt sind.

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