TEIL 2 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN › TITEL I BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL › KAPITEL 2 Hartes Kernkapital › Abschnitt 3 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen und Alternativen › Unterabschnitt 1 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals

Artikel 43 Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  1. a. Mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Eigentum des Instituts;
  2. b. das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und ist Eigentümer von von diesem ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals;
  3. c. das Institut ist Eigentümer von von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.

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