TEIL 8 OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE › TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 434c Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der Informationen, die Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 gemeldet haben, um diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und damit den Offenlegungsaufwand dieser Institute zu verringern.

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