TEIL 8 OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE › TITEL II TECHNISCHE KRITERIEN FÜR TRANSPARENZ UND OFFENLEGUNG

Artikel 437a Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Institute, die Artikel 92a oder 92b unterliegen, legen die folgenden Informationen hinsichtlich ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offen:
  1. a. die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, ihre Laufzeit und ihre Hauptmerkmale;
  2. b. die Rangordnung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Hierarchie der Gläubiger;
  3. c. den Gesamtbetrag einer jeden Emission von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b und den Betrag dieser Emissionen, der innerhalb der in Artikel 72b Absätze 3 und 4 festgelegten Grenzen in Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogen ist;
  4. d. den Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2.

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