TEIL 8 OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE › TITEL II TECHNISCHE KRITERIEN FÜR TRANSPARENZ UND OFFENLEGUNG

Artikel 445a Offenlegung des CVA-Risikos · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Institute, die den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, legen die folgenden Informationen offen:
  1. a. einen Überblick über ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Absicherung und Überwachung ihres CVA-Risikos;
  2. b. ob die Institute alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen; sofern diese Bedingungen erfüllt sind, ob die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatzes zu berechnen; sofern die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des vereinfachten Ansatzes zu berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Ansatz;
  3. c. die Gesamtzahl der Gegenparteien, für die der Standardansatz verwendet wird, mit Aufschlüsselung nach Arten von Gegenparteien.
(2) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 383 festgelegten Standardansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die folgenden Informationen offen:
  1. a. die Struktur und die Organisation ihrer internen CVA-Risikomanagement-Funktion und Governance;
  2. b. ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Standardansatzes mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse;
  3. c. eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 2 festgelegten Instrumente.
(3) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 384 festgelegten Basisansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auch die folgenden Informationen offen:
  1. a. ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes sowie die Komponenten BACVAtotal und BACVAcsr-hedged;
  2. b. eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 3 festgelegten Instrumente.

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