TEIL 9 DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 458 Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(2) Erkennt die nach Absatz 1 dieses Artikels benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos im Finanzsystem mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat, auf die nach ihrer Ansicht mit anderen Instrumenten der Makroaufsicht gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden kann wie durch die Umsetzung strengerer nationaler Maßnahmen, so teilt sie dies der Kommission und dem ESRB mit. Der ESRB leitet die Mitteilung unverzüglich an das Europäische Parlament, den Rat und die EBA weiter.
(3) Wird es den nach Absatz 1 benannten Behörden gestattet, im Einklang mit diesem Artikel nationale Maßnahmen zu ergreifen, so stellen sie den einschlägigen zuständigen oder benannten Behörden in anderen Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Verfügung.
(4) Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d abzulehnen.
(5) Andere Mitgliedstaaten können die gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Institute anwenden, die Zweigstellen oder Risikopositionen haben, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, dem die Anwendung der Maßnahme gestattet wurde.
(6) Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, teilen dies dem ESRB mit. Der ESRB leitet diese Mitteilungen unverzüglich an den Rat, die Kommission, die EBA und den zur Anwendung der Maßnahmen befugten Mitgliedstaat weiter.
(7) Bei der Entscheidung darüber, ob sie die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien des Absatzes 4 Rechnung.
(8) Der Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, kann den ESRB bitten, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, der (die) die Maßnahmen nicht anerkennt (anerkennen), eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten.
(9) Vor Ablauf der gemäß den Absätzen 2 und 4 erteilten Zulassung überprüft der betroffene Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB, der EBA und der Kommission die Lage und kann gemäß dem in den Absätzen 2 und 4 genannten Verfahren einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei weitere Jahre verlängert wird.
(10) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 9 des vorliegenden Artikels dürfen die Mitgliedstaaten für bis zu zwei Jahre oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten des Absatzes 2 eingehalten werden, die Risikogewichte für die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffern iv und vii genannten Risikopositionen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus um bis zu 25 % zu erhöhen und die Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 um bis zu 15 % senken.

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