Artikel 461a Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Die Kommission überwacht die Unterschiede im Hinblick auf die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union und in Drittländern, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen der Vorschriften auf Eigenmittelanforderungen und deren Geltungsbeginn.
(2) Werden erhebliche Unterschiede im Hinblick auf diese Umsetzung festgestellt, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 462 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ändern,
- a. a)dass, sofern dies zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zum Ausgleich der festgestellten Unterschiede erforderlich ist, bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakts oder, falls ein solcher Gesetzgebungsakt nicht vorliegt, für bis zu drei Jahre zielgerichtete operative Entlastungsmaßnahmen oder zielgerichtete Multiplikatoren, die größer oder gleich 0 und kleiner als 1 sind, auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für das Marktrisiko, für spezifische Risikoklassen oder für spezifische Risikofaktoren angewandt werden, die anhand einer der in Artikel 325 Absatz 1 genannten und an den folgenden Stellen festgelegten Ansätze erfolgt:
- i) den Artikeln 325c bis 325ay, in denen der alternative Standardansatz festgelegt wird;
- ii) den Artikeln 325az bis 325bp, in denen der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz festgelegt wird;
- iii) den Artikeln 326 bis 361, in denen der vereinfachte Standardansatz festgelegt wird;
- b. dass das Datum, ab dem Institute die in Teil 3 Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko oder einen der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anwenden, um bis zu zwei Jahre verschoben wird.
(3) Bis zum 10. Juli 2026 legt die EBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in Drittländern vor.