Artikel 467 Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Verluste · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Abweichend von Artikel 35 berücksichtigen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Verluste aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt und in der Bilanz ausgewiesen sind, ausschließlich in Höhe des anwendbaren Prozentsatzes der wobei die in Artikel 33 genannten Posten und alle anderen nicht realisierten Verluste, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, ausgeschlossen sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz
- a. 20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
- b. 40 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015,
- c. 60 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016, und
- d. 80 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017.
(3) Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 2 Buchstaben b bis e fest und veröffentlichen diesen Wert.