TEIL 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › TITEL I ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › KAPITEL 1 Eigenmittelanforderungen, zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste und Abzüge › Abschnitt 3 Abzüge › Unterabschnitt 1 Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ziehen die Institute von den Posten des harten Kernkapitals den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen nicht ab, wenn die Risikoposition vor dem 26. April 2019 begründet wurde.

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