TEIL 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › TITEL I ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › KAPITEL 2 Bestandsschutz für Kapitalinstrumente › Abschnitt 2 Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen › Unterabschnitt 1 Bestandsschutzfähigkeit und Beschränkungen des Bestandsschutzes

Artikel 488 Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.

Alle Vorschriften: CRR — Inhaltsübersicht