TEIL 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › TITEL I ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › KAPITEL 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Basel-I-Untergrenze

Artikel 495d Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 berechnen Institute den Risikopositionswert eines außerbilanziellen Postens in Form einer bedingungslos kündbaren Zusage, indem sie den im genannten Artikel vorgesehenen Prozentsatz mit den folgenden Faktoren multiplizieren:
  1. a. 0 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029;
  2. b. 25 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;
  3. c. 50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;
  4. d. 75 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.
(2) Die EBA erstellt einen Bericht, in dem bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2032 hinaus verlängert werden sollte, und gegebenenfalls genau beschrieben wird, unter welchen Bedingungen dies erfolgen sollte.

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