TEIL 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › TITEL I ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN › KAPITEL 4 Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Basel-I-Untergrenze

Artikel 495f Übergangsbestimmungen für die Anforderungen an die Neubewertung von Immobilien · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Abweichend von Artikel 229 Absatz 1 Buchstaben a bis d dürfen Institute bei vor dem 1. Januar 2025 gewährten Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, die Wohn- oder Gewerbeimmobilie weiterhin zu oder unter dem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts enthalten, zu oder unter dem Beleihungswert jener Immobilie bewerten, bis gemäß Artikel 208 Absatz 3 eine Überprüfung des Immobilienwerts erforderlich ist oder bis zum 31. Dezember 2027, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

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