Artikel 506 Kreditrisiko — Kreditversicherungen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
Bis zum 30. Juni 2024 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EIOPA Bericht über die Anerkennungsfähigkeit und Verwendung von Kreditversicherungsverträgen als Kreditrisikominderungsverfahren, einschließlich
- a. über die Angemessenheit der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 genannten damit verbundenen Risikoparameter;
- b. einer Analyse der tatsächlichen und der beobachteten Risikobehaftung von Kreditrisikopositionen, wenn eine Kreditversicherung als ein Kreditrisikominderungsverfahren anerkannt wurde;
- c. die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b.