TEIL 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › TITEL II BERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN

Artikel 506e Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:
  1. a. die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden Portfoliogarantien), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können;
  2. b. die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten;
  3. c. die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten;
  4. d. die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:
  1. a. Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;
  2. b. b)im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b
    1. i) die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;
    2. ii) die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;
  3. c. im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

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