TEIL 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › TITEL II BERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN

Artikel 514 Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die EBA erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2023 Bericht über die Auswirkungen und die relative Kalibrierung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 genannten Ansätze für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatgeschäften.
(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts der EBA und unter gebührender Berücksichtigung der Umsetzung der vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards in Drittländern legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 festgelegten Ansätze vor.

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