TEIL 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, BERICHTE, PRÜFUNGEN UND ÄNDERUNGEN › TITEL II BERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN

Artikel 518b Berichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 Bericht darüber, ob durch außergewöhnliche Umstände, die erhebliche wirtschaftliche Störungen des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte auslösen, rechtfertigen, dass
  1. a. während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden gestattet wird, Überschreitungen, die nicht auf Unzulänglichkeiten der internen Modelle der Institute für das Marktrisiko zurückzuführen sind, aus diesen internen Modellen auszuschließen,
  2. b. während solchen Zeiträumen den zuständigen Behörden zusätzliche verbindliche Befugnisse gewährt werden, um Ausschüttungsbeschränkungen für Institute zu verhängen.

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