TEIL 2 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN › TITEL I BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL › KAPITEL 4 Ergänzungskapital › Abschnitt 1 Posten und Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 62 Posten des Ergänzungskapitals · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:
  1. a. Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,
  2. b. dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,
  3. c. für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen — vor Abzug von Steuereffekten — bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge
  4. d. für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, gegebenenfalls dem gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Excess, vor Abzug von Steuereffekten, bis zu einer Höhe von 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge.

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