TEIL 2 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN › TITEL I BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL › KAPITEL 5a Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten › Abschnitt 2 Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 72e Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Institute, die Artikel 92a unterliegen, ziehen von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Folgendes ab:
  1. a. direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, einschließlich eigener Verbindlichkeiten, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;
  2. b. direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit der Abwicklungseinheit künstlich zu erhöhen;
  3. c. den gemäß Artikel 72i ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;
  4. d. direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Geschäftstagen hält.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts werden sämtliche Instrumente, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten behandelt, ausgenommen Instrumente, die als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absätze 3 und 4 anerkannten Instrumenten gleichrangig sind.
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts können die Institute den Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 wie folgt berechnen:hiHiliLidabei gilt:hBetrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3;iIndex, der das emittierende Institut bezeichnet;HiGesamtbetrag der Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3;liBetrag der von dem emittierenden Institut innerhalb der in Artikel 72b Absatz 3 festgelegten Grenzen in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogenen Verbindlichkeiten gemäß den letzten Offenlegungen des emittierenden Instituts; undLiGesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3 gemäß den letzten Offenlegungen des Emittenten.
(4) Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:mimax{0; OPi + LPi – max{0; β · [Oi + Li – max{ri · aRWAi; wi · aLREi}]}}dabei gilt:iIndex, der das Tochterunternehmen bezeichnet;OPiBetrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Eigenmittelinstrumente;LPiBetrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;βprozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, wie folgt berechnet:βOPiLPiBetrag aller von dem Tochterunternehmen i begebenen Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;OiBetrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;LiBetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;ridie auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden;aRWAider gemäß Artikel 92 Absatz 3 — unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 12a — oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften berechnete Gesamtrisikobetrag der G-SRI-Einheit i;widie auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden;aLREidie Gesamtrisikopositionsmessgröße der G-SRI-Einheit i, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften.Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab.
(5) Institute und Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU bringen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die von ihnen gehaltenen Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Abzug, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. die Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden von einem Institut oder Unternehmen gehalten, das selbst keine Abwicklungseinheit ist, aber ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder einer Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre, ist;
  2. b. das Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a ist verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 92b dieser Verordnung oder des Artikels 45f der Richtlinie 2014/59/EU zu erfüllen;
  3. c. c)die Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von dem Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a gehalten werden, wurden von einem Institut oder Unternehmen nach Artikel 92b Absatz 1 dieser Verordnung oder Artikel 45f Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU begeben, das selbst keine Abwicklungseinheit ist und derselben Abwicklungsgruppe angehört wie das Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a.Abweichend von Unterabsatz 1 werden Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht, wenn das Institut oder Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b auf konsolidierter Basis erfüllen muss und das Institut oder Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c in die Konsolidierung des Instituts oder Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe a gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Bezugnahme auf Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten als Bezugnahme auf eines der Folgenden zu verstehen:
    1. a) Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung des Artikels 92b berücksichtigt werden;
    2. b) b)Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Bezugnahme auf Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten als Bezugnahme auf eines der Folgenden zu verstehen:
      1. a) Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 92b Absätze 2 und 3 erfüllen;
      2. b) Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

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