TEIL 2 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN › TITEL I BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL › KAPITEL 5a Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten › Abschnitt 2 Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 72g Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug.

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