TEIL 2 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN › TITEL I BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL › KAPITEL 6 Allgemeine Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 77 Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:
  1. a. Verringerung, Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise:
  2. b. Verringerung oder Ausschüttung des mit Eigenmittelinstrumenten verbundenen Agios oder dessen Neueinstufung als anderer Eigenmittelposten;
  3. c. Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.
(2) Ein Institut holt die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde ein, wenn es nicht unter Absatz 1 fallende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will.

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