Artikel 79 Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Hält ein Institut Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten, die als Eigenmittelinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche oder als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts gelten, und dienen diese Positionen nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des genannten Unternehmens oder Instituts, so kann sie eine befristete Ausnahme von den ansonsten für diese Instrumente geltenden Abzugsbestimmungen gewähren.
(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung des Konzepts der Befristung für die Zwecke von Absatz 1 und der Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass diese befristet gehaltenen Positionen dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines relevanten Unternehmens dienen.