TEIL 2 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN › TITEL I BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL › KAPITEL 6 Allgemeine Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 80 Kontinuierliche Prüfung der Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die EBA überwacht die Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Institute in der gesamten Union begeben, und unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es signifikante Belege dafür gibt, dass jene Instrumente die jeweiligen in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.
(2) Eine Mitteilung umfasst Folgendes:
  1. a. eine detaillierte Beschreibung der Art und des Ausmaßes der festgestellten Mängel,
  2. b. technische Hinweise zu den Maßnahmen, die die Kommission nach Ansicht der EBA ergreifen sollte,
  3. c. wichtige Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.
(3) Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten:
  1. a. bei einschlägigen Entwicklungen in Marktstandards oder -praxis,
  2. b. bei Änderungen der einschlägigen Rechts- oder Rechnungslegungsstandards,
  3. c. bei wichtigen Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.
(4) Die EBA berät die Kommission bis zum 1. Januar 2014 zu technischen Aspekten eines anderen Umgangs mit zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinnen als der ohne Anpassung vorgenommenen Zurechnung zum harten Kernkapital. Bei einschlägigen Empfehlungen werden relevante Entwicklungen bei den internationalen Rechnungslegungsstandards und den internationalen Vereinbarungen über Aufsichtsstandards für Banken berücksichtigt.

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