TEIL 2 EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN › TITEL II MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND DURCH TOCHTERUNTERNEHMEN BEGEBENE INSTRUMENTE DES ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITALS UND DES ERGÄNZUNGSKAPITALS

Artikel 85 Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)

(1) Die Institute ermitteln den Betrag des zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie von dem qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:
  1. a. a)Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:
    1. i) i)des Betrags des Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um,
      1. 1) wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;
      2. 2) wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;
    2. ii) des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;
  2. b. qualifiziertes Kernkapital des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Posten des harten Kernkapitals und zusätzlichem Kernkapital des betreffenden Unternehmens.
(2) Die Berechnung nach Absatz 1 wird auf teilkonsolidierter Basis für jedes Tochterunternehmen gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgenommen.
(3) Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung bzw. gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Instrumente des Kernkapitals innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet.

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