Artikel 99 Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (CRR)
(1) Institute legen den zuständigen Behörden zumindest halbjährlich Meldungen über die Verpflichtungen nach Artikel 92 vor.
(2) Institute, die unter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 fallen, sowie andere als die in Artikel 4 jener Verordnung bezeichneten Kreditinstitute, die ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 jener Verordnung übernommen wurden, legen ebenfalls Finanzinformationen vor.
(3) Die zuständigen Behörden können auch von Kreditinstituten, die internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, um gemäß Artikel 24 Absatz 2 Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu melden, verlangen, Finanzinformationen vorzulegen.
(4) Finanzinformationen nach den Absätzen 2 und 3 sind insoweit vorzulegen, als dies erforderlich ist, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten eines Instituts und — im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 — über die von Instituten für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken zu geben.
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine, Begriffsbestimmungen sowie die in der Union anzuwendenden IT-Lösungen für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu spezifizieren.
(6) Ist eine zuständige Behörde der Ansicht, dass die nach Absatz 2 geforderten Finanzinformationen erforderlich sind, um in Bezug auf andere als die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Institute, für die ein auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützter Rechnungslegungsrahmen gilt, einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil ihrer Tätigkeiten und die von ihnen ausgehenden Systemrisiken für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft zu erhalten, konsultieren die zuständige Behörde die EBA zu der Frage, ob die Pflicht zur Vorlage von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis auf solche Institute auszuweiten ist, sofern sie die Informationen auf dieser Basis nicht bereits vorlegen.
(7) Werden Informationen, die nach Ansicht einer zuständigen Behörde für die Zwecke des Absatzes 4 benötigt werden, von den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 5 nicht erfasst, teilt sie der EBA und dem ESRB mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach in die technischen Durchführungsstandards nach Absatz 5 aufzunehmen sind.