Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften

§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

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