§ 2 Geltung für Berufsrichter · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften