Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften

§ 2 Geltung für Berufsrichter · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

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