Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften › Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

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