§ 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften › Abschnitt 3 Schlußvorschriften