Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften › Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.

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