Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 3 Richterverhältnis

§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

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