Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 3 Richterverhältnis

§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
(2) (weggefallen)

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