Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 3 Richterverhältnis

§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.

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