§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
- 1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
- 1a. Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,
- 2. Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
- 3. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
- 4. Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,