§ 30 Versetzung und Amtsenthebung · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
- 1. im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
- 2. im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
- 3. im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
- 4. bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)
(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.