§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
- 1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
- 2. in den einstweiligen Ruhestand oder
- 3. in den Ruhestand