Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters

§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.

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