§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters