Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters

§ 43 Beratungsgeheimnis · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

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