§ 43 Beratungsgeheimnis · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters