Teil 2 Richter im Bundesdienst › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

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