§ 49 Richterrat und Präsidialrat · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
- 1. Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
- 2. Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.