§ 7 Universitätsprofessoren · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt