§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- 2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- 3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
- 4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.