KAPITEL IV UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG › ABSCHNITT 1 Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste

Artikel 54 Entschädigung · Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (DSA)

Nutzer haben das Recht, im Einklang mit dem EU-Recht und nationalen Recht Schadenersatz von Anbietern von Vermittlungsdiensten für etwaige Schäden oder Verluste zu fordern, die aufgrund eines Verstoßes dieser Anbieter gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung entstanden sind.

Alle Vorschriften: DSA — Inhaltsübersicht