KAPITEL IV UMSETZUNG, ZUSAMMENARBEIT, SANKTIONEN UND DURCHSETZUNG › ABSCHNITT 6 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 88 Ausschussverfahren · Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (Text von Bedeutung für den EWR) (DSA)

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (Ausschuss für digitale Dienste) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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