Artikel 23 Allgemeiner Grundsatz zur Verhinderung der Vernichtung · Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Ecodesign-VO)
Die Wirtschaftsakteure ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass mit ihnen verhindert werden kann, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen.